BGH - Urteil vom 09.10.2019
VIII ZR 21/19
Normen:
BGB § 559 Abs. 4 S. 1 und S. 2 Nr. 2; EnEV § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 1499
MietRB 2020, 2
NJW 2020, 835
NZM 2019, 928
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 16.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 234 C 257/16
LG Berlin, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 64 S 197/17

Vornahme einer Mieterhöhung gem. § 559 Abs. 4 S. 1 BGB aufgrund der Durchführung von Arbeiten an den Balkonen und an der Fassadendämmung; Mieterhöhung aufgrund der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen

BGH, Urteil vom 09.10.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 21/19

DRsp Nr. 2019/16747

Vornahme einer Mieterhöhung gem. § 559 Abs. 4 S. 1 BGB aufgrund der Durchführung von Arbeiten an den Balkonen und an der Fassadendämmung; Mieterhöhung aufgrund der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen

a) Der Umstand, dass der Mieter gemessen an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und seinen Bedürfnissen eine deutlich zu große Wohnung nutzt, ist zwar in die nach § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen zu Lasten des Mieters einzubeziehen. Hierfür darf als Maßstab jedoch nicht die nach den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von staatlichen Transferleistungen oder den Vorschriften für die Bemessung von Zuschüssen für den öffentlich geförderten Wohnungsbau vorgesehene Wohnfläche zugrunde gelegt werden.b) Zudem ist die einer Berufung auf einen Härtefall nach § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB im Einzelfall entgegenstehende Unangemessenheit ohnehin nicht isoliert nach einer bestimmten Größe für die jeweilige Anzahl der Bewohner zu beurteilen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die vom Mieter genutzte Wohnung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für seine Bedürfnisse deutlich zu groß ist.