BGH - Beschluss vom 27.04.2023
V ZB 58/22
Normen:
BGB § 577 Abs. 1 S. 2; BGB § 1094;
Fundstellen:
FamRB 2023, 467
MDR 2023, 975
MietRB 2023, 236
NJW 2023, 3025
NJW-RR 2023, 863
NZM 2023, 545
ZMR 2023, 773
Vorinstanzen:
AG Meißen, vom 14.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen MXME-5639-9
OLG Dresden, vom 05.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 W 538/22

Vorrang des dinglichen Vorkaufsrechts vor dem Vorkaufsrecht des Mieters; Bestellung des dinglichen Vorkaufrechts von dem Eigentümer zugunsten eines Familienangehörigen i.S.v. § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB

BGH, Beschluss vom 27.04.2023 - Aktenzeichen V ZB 58/22

DRsp Nr. 2023/8047

Vorrang des dinglichen Vorkaufsrechts vor dem Vorkaufsrecht des Mieters; Bestellung des dinglichen Vorkaufrechts von dem Eigentümer zugunsten eines Familienangehörigen i.S.v. § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB

Das dingliche Vorkaufsrecht genießt jedenfalls dann Vorrang vor dem Vorkaufsrecht des Mieters, wenn es von dem Eigentümer zugunsten eines Familienangehörigen i.S.v. § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB bestellt wurde.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Oktober 2022 aufgehoben.

Das Amtsgericht Meißen (Grundbuchamt) wird angewiesen, einen Widerspruch gegen die Löschung des im Grundbuch von Meißen - Wohnungsgrundbuch - auf Blatt 5639 in Abteilung II unter der laufenden Nummer 2 eingetragenen Vorkaufsrechts einzutragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.700 €.

Normenkette:

BGB § 577 Abs. 1 S. 2; BGB § 1094;

Gründe

I.