LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.01.2014
5 Sa 12/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 671/11

Vorruhestandsgeld; Auslegung; Vorruhestandsvertrag; Steuerpflicht - Zur Auslegung eines Vorruhestandsvertrages

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.01.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 12/13

DRsp Nr. 2014/8914

Vorruhestandsgeld; Auslegung; Vorruhestandsvertrag; Steuerpflicht - Zur Auslegung eines Vorruhestandsvertrages

Leistungen aus Vorruhestandsverträgen sind im Zweifel Bruttoleistungen, die der Steuerpflicht unterliegen.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 15.08.2012 - 5 Ca 671/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten mit Zahlungsanträgen die Übernahme der Steuerlast zu einem Vorruhestandsvertrag, hilfsweise Schadensersatz.

Im Vorruhestandsvertrag, wegen dessen näherer Einzelheiten auf Blatt 21 - 23 der Akte verwiesen wird, heißt es auszugsweise:

"§ 1 - Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis wird im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 30.06.2009 aufgelöst.

(2) Grundlage für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Richtlinie des Landes Mecklenburg-Vorpommern über die Zahlung eines Vorruhestandsgeldes an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesverwaltung (Vorruhestandsrichtlinie) vom 15. März 2006 in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 3 - Zahlung des Vorruhestandsgeldes

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