BFH - Beschluss vom 31.10.2003
IX B 97/03
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 196
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 14.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 761/00

VuV: Einkünfteerzielungsabsicht bei mehreren Immobilien

BFH, Beschluss vom 31.10.2003 - Aktenzeichen IX B 97/03

DRsp Nr. 2003/15693

VuV: Einkünfteerzielungsabsicht bei mehreren Immobilien

1. Bei auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit ist grds. davon auszugehen, dass der Stpfl. beabsichtigt, einen Einnahmen-Überschuss zu erwirtschaften.2. Bei mehreren vermieteten Immobilien ist die Einkünfteerzielungsabsicht nach ständiger BFH-Rspr. jeweils für jede vermietete Immobilie gesondert zu prüfen (Anschluss an Senats-Urt. v. 4.9.2000 - IX R 22/97, BStBl II 2001, 785).

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb im Streitjahr (1996) zwei Doppelhaushälften, von denen sie eine unbefristet vermietete. Die andere Doppelhaushälfte vermietete sie an die Bauträgergesellschaft zur Nutzung als Musterhaus und Beratungsbüro bis zum 30. Juli 1998. Als die Bauträgergesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten geriet, verklagte die Klägerin sie noch vor dem Ablauf der Mietzeit erfolgreich auf Räumung und nutzte anschließend diese Doppelhaushälfte mit ihrer Familie selbst. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ für das Streitjahr den durch die Vermietung an die Bauträgergesellschaft entstandenen Werbungskostenüberschuss unberücksichtigt. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1310).