BFH - Urteil vom 11.03.2003
IX R 17/99
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1045

VuV: Vermietereigenschaft bei Miteigentum

BFH, Urteil vom 11.03.2003 - Aktenzeichen IX R 17/99

DRsp Nr. 2003/8837

VuV: Vermietereigenschaft bei Miteigentum

1. Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart VuV verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten WG anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen und Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtverhältnis ist. Bei Miteigentümern ist dementsprechend zu prüfen, ob diese den objektiven Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG gemeinschaftlich verwirklicht haben.2. Stellt der Stpfl. seine auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit ein, sind die bis zur Beendigung der Vermietungstätigkeit entstandenen Aufwendungen weiterhin durch die ursprünglich zur Erzielung von Einkünften begonnene Tätigkeit veranlasst.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine frühere Ehefrau (die Beigeladene) waren im Jahr 1988 (Streitjahr) getrennt lebende Eheleute und zu je 1/2 Miteigentümer einer Eigentumswohnung. Die Wohnung war im Streitjahr fremdvermietet.