BFH - Urteil vom 11.03.2003
IX R 16/99
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1043

VuV: Vermietereigenschaft bei Miteigentum; Aufwendungen vor Veräußerung nach Mieterauszug

BFH, Urteil vom 11.03.2003 - Aktenzeichen IX R 16/99

DRsp Nr. 2003/8836

VuV: Vermietereigenschaft bei Miteigentum; Aufwendungen vor Veräußerung nach Mieterauszug

1. Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart VuV verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten WG anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen und Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtverhältnis ist. Bei Miteigentümern ist dementsprechend zu prüfen, ob diese den objektiven Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG gemeinschaftlich verwirklicht haben.2. Stellt der Stpfl. seine auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit ein, sind die bis zur Beendigung der Vermietungstätigkeit entstandenen Aufwendungen weiterhin durch die ursprünglich zur Erzielung von Einkünften begonnene Tätigkeit veranlasst.3. Bei noch auf die Vermietungszeit entfallenden Aufwendungen ist typisierend anzunehmen, dass sie der Einkünfteerzielung dienen und die dadurch entstandenen Aufwendungen grds. als WK zu berücksichtigen sind. Aufwendungen, die danach anfallen, werden regelmäßig mit Rücksicht auf die künftige Verwendung getätigt und sind nicht mehr durch die frühere Vermietung veranlasst. Das gilt grds. auch dann, wenn die Aufwendungen erforderlich sind, um kleinere Schäden und Abnutzungserscheinungen durch den vorherigen Nutzer zu beseitigen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: