OLG Saarbrücken - Urteil vom 19.03.2014
2 U 16/13
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2 S. 1; ZPO § 130 Nr. 6; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 566;
Fundstellen:
MietRB 2014, 134
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 87/12

Wahrung der Berufungsbegründungsfrist bei Übermittlung der Berufungsbegründung durch Computerfax

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 2 U 16/13

DRsp Nr. 2014/5607

Wahrung der Berufungsbegründungsfrist bei Übermittlung der Berufungsbegründung durch Computerfax

1. Zu den Voraussetzungen einer fristgemäßen Berufungsbegründung durch Einreichung eines Computerfaxes. 2. Zum Mieterwechsel nach sog. Asset-Deal.

Hat die Prozessbevollmächtigte einer Partei die Berufungsbegründung unterzeichnet und ist diese noch innerhalb der Frist durch Computerfax mit eingescannter Unterschrift dem Gericht übermittelt worden, so ist die Frist jedenfalls dann gewahrt, wenn die Übermittlung der körperlichen Urkunde auf normalen Wege an einem Defekt des Faxgerätes gescheitert ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Oktober 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 6 O 87/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Streithelfer trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Räumung und Herausgabe gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 42.000 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: