Wahrung der Schriftform bei langfristigen Mietvertrag
BGH, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen XII ZR 251/97
DRsp Nr. 2000/2415
Wahrung der Schriftform bei langfristigen Mietvertrag
Die gesetzliche Schriftform des gesamten Vertragswerks ist gewahrt, wenn eine Nachtragsurkunde auf den ursprünglichen Mietvertrag Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, es solle unter Einbeziehung der Nachträge bei dem verbleiben, was früher formgültig niedergelegt worden sei.