I.
Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 10. Oktober 2006 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Mietvertrag nicht durch Kündigung wirksam beendet worden. Das Recht zur ordentlichen Kündigung sei gemäß § 3 Nr.2 des Mietvertrages wirksam abbedungen worden. Die Änderungsvereinbarung vom 18. März 2002 genüge der Schriftform des § 550 BGB.
Die Beklagte beantragt,
das am 10. Oktober 2006 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor:
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