KG - Urteil vom 24.05.2007
8 U 193/06
Normen:
BGB § 126 Abs. 1 ; BGB § 550 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 312
NZM 2007, 803
NZM 2010, 136
OLGReport 2007, 981
WuM 2007, 649
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 44/06

Wahrung der Schriftform eines Mietvertrages auch bei Unterzeichnung von nur einem der Vorstände einer AG ohne Vertretungszusatz

KG, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 8 U 193/06

DRsp Nr. 2007/18244

Wahrung der Schriftform eines Mietvertrages auch bei Unterzeichnung von nur einem der Vorstände einer AG ohne Vertretungszusatz

»Unterzeichnet nur einer von zwei Vorständen einer Aktiengesellschaft für diese einen Mietvertrag, ist zur Wahrung der Schriftform ein Vertretungszusatz nicht erforderlich.«

Normenkette:

BGB § 126 Abs. 1 ; BGB § 550 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 10. Oktober 2006 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Mietvertrag nicht durch Kündigung wirksam beendet worden. Das Recht zur ordentlichen Kündigung sei gemäß § 3 Nr.2 des Mietvertrages wirksam abbedungen worden. Die Änderungsvereinbarung vom 18. März 2002 genüge der Schriftform des § 550 BGB.

Die Beklagte beantragt,

das am 10. Oktober 2006 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor: