SchlHOLG - Beschluss vom 11.01.2016
3 Wx 95/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 2084; BGB § 2270; FamFG § 81;
Vorinstanzen:
AG Meldorf, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 44 VI 135/14

Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in zwei zeitlich nacheinander errichteten gemeinschaftlichen Testamenten

SchlHOLG, Beschluss vom 11.01.2016 - Aktenzeichen 3 Wx 95/15

DRsp Nr. 2016/3548

Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in zwei zeitlich nacheinander errichteten gemeinschaftlichen Testamenten

1. Werden Verfügungen in zwei zeitlich nacheinander errichteten gemeinschaftlichen Testamenten aufgenommen, kann eine Wechselbezüglichkeit nur bei Vorliegen qualifizierter Voraussetzungen bejaht werden. Die Ehegatten müssen dazu nicht nur den Willen zur Zusammenfassung beider Testamente zum Ausdruck bringen, sondern zusätzlich hinsichtlich der früheren und der späteren Verfügung jeweils deutlich machen, dass auch inhaltlich von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen ist und die frühere Verfügung entsprechend modifiziert werden soll.2. Indiziell gegen eine Wechselbezüglichkeit spricht, wenn die beiden Verfügungen zeitlich deutlich auseinanderliegen und räumlich nicht miteinander verbunden sind. Auch eine entsprechende Willensbekundung des Längerlebenden nach dem Tod des Erstversterbenden kann für die Auslegung von Bedeutung sein. Orientierungssätze: Fehlende Wechselbezüglichkeit der jeweiligen Berufung des Ehepartners zum Alleinerben im gemeinschaftlichen Testament zu einer rd. zwei Jahre später gemeinsam getroffenen Schlusserbeneinsetzung

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 5. wird der Beschluss des Amtsgerichts Meldorf vom 03.06.2015 geändert:

Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Erbschein vom 26.05.2014 einzuziehen.