OLG Hamm - Beschluss vom 29.05.2007
15 W 16/07
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ; WEG § 16 ; WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 22 Abs. 1 ; WEG § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 296
NJW-RR 2008, 100
NZM 2007, 839
OLGReport-Hamm 2007, 710
WuM 2007, 593_
ZMR 2007, 880
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 278/05
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 288/05

WEG: Zur Wirksamkeit von Eigentümerbeschlüssen und Unterlassungsanordnungen der Eigentümerversammlung

OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2007 - Aktenzeichen 15 W 16/07

DRsp Nr. 2007/18509

WEG : Zur Wirksamkeit von Eigentümerbeschlüssen und Unterlassungsanordnungen der Eigentümerversammlung

1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer sind für ungültig zu erklären, wenn ihre Protokollierung nicht der durch die Teilungserklärung vorgeschriebenen Form entspricht. Das ist der Fall, wenn die Teilungserklärung die Unterzeichnung des Sitzungsprotokolls durch in der Versammlung zu bestimmende Wohnungseigentümer vorsieht, dies aber nicht stattgefunden hat. 2. Das wirksame Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses setzt voraus, dass die Beschlussfrage zur Abstimmung gestellt und das Ergebnis der Beschlussfassung durch den Vorsitzenden der Eigentümerversammlung festgestellt und bekannt gegeben wird. Der Feststellung des Beschlussergebnisses kommt damit konstitutive Wirkung zu. Ergibt sich diese nicht aus dem Protokoll, ist der Beschluss unwirksam.