LAG Niedersachsen - Urteil vom 14.02.2012
13 Sa 847/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307 Abs. 1 S. 3; BGB § 611 Abs. 1; AK-Ordnung § 10 Abs. 1; AK-Ordnung § 10 Abs. 2; AK-Ordnung § 10 Abs. 4; AK-Ordnung § 11 Abs. 1 S. 1; ZPO § 132; ZPO § 139; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 368/10

Wegfall der Weihnachtszuwendung durch Beschluss der Regionalkommission bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf kirchliche Vertragsrichtlinien; unzulässige Klageänderung in der Berufungsinstanz bei kurzfristiger und hinweispflichtiger Antragstellung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 14.02.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 847/11

DRsp Nr. 2012/8851

Wegfall der Weihnachtszuwendung durch Beschluss der Regionalkommission bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf kirchliche Vertragsrichtlinien; unzulässige Klageänderung in der Berufungsinstanz bei kurzfristiger und hinweispflichtiger Antragstellung

1.Eine dynamische Bezugnahmeklausel auf kirchliche Vertragsrichtlinien erfasst auch einrichtungsspezifische Regelungen zum Wegfall des Anspruchs auf Weihnachtszuwendung. 2. § 11 AK-Ordnung begründet eine umfassende Zuständigkeit der Regionalkommission für einrichtungsspezifische Abweichung von den AVR-Caritas. Eine Bindung an die Bandbreitenvorgaben der Bundeskommission besteht nicht.

Leitsätze der Redaktion: 1. Nach § 533 ZPO muss bei Klageänderung in der Berufungsinstanz die Gegnerin einwilligen oder das Gericht die Klageänderung für sachdienlich halten und dies Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden, die ohnehin der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen sind; bei fehlender Zustimmung der Beklagten ist demnach Sachdienlichkeit erforderlich.