BAG - Urteil vom 20.08.2019
3 AZR 404/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; AB BVW § 6 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 25/17
ArbG Hamburg, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 81/16

Weitgehende Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 222/18 v. 20.08.2019

BAG, Urteil vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 404/17

DRsp Nr. 2020/510

Weitgehende Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 222/18 v. 20.08.2019

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 29. Juni 2017 - 7 Sa 25/17 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2016 - 28 Ca 81/16 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 1. November 2016 über den Betrag von 700,10 Euro hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 22,15 Euro brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag iHv. 78,24 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 6,52 Euro ab dem jeweiligen Zweiten des Monats beginnend mit dem 2. Juli 2015 und endend mit dem 2. Juni 2016 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag iHv. 88,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 22,15 Euro ab dem jeweiligen Zweiten des Monats beginnend mit dem 2. Juli 2016 und endend mit dem 2. Oktober 2016 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 9/20 und die Beklagte zu 11/20 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; § ;