FG München - Urteil vom 20.02.2002
9 K 3578/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 60 Abs. 3 S. 2 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3 ; ZVG § 90 ff ;

Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Zwangsversteigerung des Grundstücks; Wirtschaftlicher Zusammenhang mit Einkünfteerzielung; Beendigung der Vermietungstätigkeit; Vorfälligkeitsentschädigung

FG München, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 9 K 3578/00

DRsp Nr. 2002/4625

Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Zwangsversteigerung des Grundstücks; Wirtschaftlicher Zusammenhang mit Einkünfteerzielung; Beendigung der Vermietungstätigkeit; Vorfälligkeitsentschädigung

Wird im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens an einem Grundstück, das der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gedient hat, ein Teil des Veräußerungserlöses an die das Zwangsversteigerungsverfahren betreibende Gläubigerbank als Entschädigung für die vorzeitige Darlehenstilgung gezahlt, so gehört die Entschädigungszahlung nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern steht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 60 Abs. 3 S. 2 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3 ; ZVG § 90 ff ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Entschädigung, die der Kläger an die Bank wegen einer aufgrund eines Zwangsversteigerungsverfahrens vorzeitigen Darlehenstilgung zahlen musste, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig ist.