BFH - Urteil vom 10.07.1992
VI R 19/91
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 168, 341
BStBl II 1992, 966
Vorinstanzen:
FG Münster,

Werbungskosten durch Aufbaustudium Diplom-Wirtschaftsingenieur

BFH, Urteil vom 10.07.1992 - Aktenzeichen VI R 19/91

DRsp Nr. 1996/11534

Werbungskosten durch Aufbaustudium "Diplom-Wirtschaftsingenieur"

»Aufwendungen eines Diplom-Ingenieurs für ein nur wenige Semester umfassendes Studium zur Erlangung der Berufsbezeichnung "Diplom-Wirtschaftsingenieur" sind Werbungskosten, wenn es sich um ein auf dem Erststudium aufbauendes Zweitstudium handelt, durch das die beim Erststudium erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft werden, und das nicht den Wechsel in eine andere Berufssparte ermöglicht.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1 S. 2;

Gründe: