BFH - Urteil vom 24.04.1992
VI R 131/89
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1844
BFHE 168, 144
BStBl II 1992, 963
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Werbungskosten eines Flugingenieurs durch Erwerb einer Flugerlaubnis

BFH, Urteil vom 24.04.1992 - Aktenzeichen VI R 131/89

DRsp Nr. 1996/11493

Werbungskosten eines Flugingenieurs durch Erwerb einer Flugerlaubnis

»Die Aufwendungen eines Flugingenieurs für den Erwerb der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse mit dem Ziel, Copilot zu werden, sind als Werbungskosten abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1984 und 1985 Flugingenieur. Er gehörte zur Bordbesatzung eines Airbus A 300 B. Dieser Flugzeugtyp besitzt ein Drei-Mann-Cockpit, in dem zwei Piloten und ein Flugingenieur eingesetzt werden. Die Arbeitgeberin des Klägers stellte ihre Luftflotte nach und nach auf Flugzeuge einer neueren Generation mit einem Zwei-Mann-Cockpit um, in dem Flugingenieure nicht mehr eingesetzt werden. Der Kläger schloß aus diesem Grund mit seiner Arbeitgeberin einen sog. Umschulungsvertrag, in dem er sich verpflichtete, die Voraussetzungen zum Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung als Verkehrsflugzeugführer zu schaffen, um als Copilot eingesetzt werden zu können.