BFH - Urteil vom 09.07.2003
IX R 48/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 170
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 20.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2458/01

Werbungskostenabzug bei einer leer stehenden Mietwohnung

BFH, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen IX R 48/02

DRsp Nr. 2003/15696

Werbungskostenabzug bei einer leer stehenden Mietwohnung

Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind so lange als WK abziehbar, wie der Stpfl. den Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat. Auch wenn der Stpfl. das Vermietungsobjekt daneben zum Erwerb anbietet, schließt das die Einkünfteerzielungsabsicht nicht aus.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im September 1993 zum Kaufpreis von 384 000 DM eine Eigentumswohnung, die er im Jahre 1994 und für einen Monat im Jahr 1995 vermietete. Danach stand die Wohnung bis zu ihrer Veräußerung im Mai 1999 leer. Der Veräußerungspreis betrug 330 000 DM.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1998) machte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Werbungskostenüberschuss von 54 720 DM geltend, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) unberücksichtigt ließ.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) aus, dem Kläger habe im Streitjahr die Einkünfteerzielungsabsicht gefehlt, weil neben der Vermietungs- eine zumindest gleichwertige Verkaufsabsicht bestanden habe.