BGH - Beschluß vom 19.07.2000
XII ZR 269/99
Normen:
ZPO § 8 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 1227

Wert der Beschwer bei Bestehen eines Mietverhältnisses

BGH, Beschluß vom 19.07.2000 - Aktenzeichen XII ZR 269/99

DRsp Nr. 2000/6290

Wert der Beschwer bei Bestehen eines Mietverhältnisses

Der Wert der Beschwer ist unabhängig vom Klageantrag immer dann nach § 8 ZPO zu bemessen, wenn das Bestehen eines Mietverhältnisses zum Gegenstand des Streits wird. Auch Erfüllungsansprüche - etwa auf Einräumung des Besitzes an der Mietsache - unterliegen dieser Norm, sofern durch die mit der Klage erstrebte Verurteilung eine Entscheidung über den streitigen Bestand des Vertragsverhältnisses erzielt werden soll.

Normenkette:

ZPO § 8 ;

Gründe:

Der Wert der Beschwer bemißt sich nach § 8 ZPO. Diese Norm greift unabhängig vom Klageantrag immer dann ein, wenn das Bestehen des Mietverhältnisses zum Gegenstand des Streits wird. Deshalb unterliegen auch Erfüllungsansprüche - etwa auf Einräumung des Besitzes an der Mietsache - dieser Norm, sofern durch die mit der Klage erstrebte Verurteilung eine Entscheidung über den streitigen Bestand des Vertragsverhältnisses erzielt werden soll (vgl. - allerdings für den Räumungs- und Herausgabeanspruch bei Streit über Bestand oder Dauer des Mietverhältnisses - Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - WM 1992, 1049, 1050 und BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93 - MDR 1994, 100; ferner Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl., § 8 Rdn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 58. Aufl., § 8 Rdn. 3).