Der Wert der Beschwer bemißt sich nach § 8 ZPO. Diese Norm greift unabhängig vom Klageantrag immer dann ein, wenn das Bestehen des Mietverhältnisses zum Gegenstand des Streits wird. Deshalb unterliegen auch Erfüllungsansprüche - etwa auf Einräumung des Besitzes an der Mietsache - dieser Norm, sofern durch die mit der Klage erstrebte Verurteilung eine Entscheidung über den streitigen Bestand des Vertragsverhältnisses erzielt werden soll (vgl. - allerdings für den Räumungs- und Herausgabeanspruch bei Streit über Bestand oder Dauer des Mietverhältnisses - Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - WM 1992, 1049, 1050 und BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93 - MDR 1994,
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