BGH - Beschluß vom 19.09.2002
V ZB 31/02
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 46
NJW-RR 2003, 132
VersR 2003, 1457
Vorinstanzen:
LG Potsdam,
LG Brandenburg a.d. Havel,

Wertgrenze für die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig; Anforderungen an die Form der Berufungsschrift; Bezeichnung des Berufungsführers

BGH, Beschluß vom 19.09.2002 - Aktenzeichen V ZB 31/02

DRsp Nr. 2002/17288

Wertgrenze für die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig; Anforderungen an die Form der Berufungsschrift; Bezeichnung des Berufungsführers

»1. Die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO gilt nicht für die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß. 2. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung unzulässig ist, weil es an einer ordnungsgemäßen Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift fehlt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht im Hinblick auf die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien zur Fortbildung des Rechts erforderlich.«

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat die auf Grundbuchberichtigung gerichtete Klage der Klägerin durch Urteil vom 21. Dezember 2001 abgewiesen. Gegen dieses der Klägerin am 11. Januar 2001 zugestellte Urteil haben ihre Prozeßbevollmächtigten mit einem am 11. Februar 2001 beim Landgericht Potsdam eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Der Schriftsatz enthält lediglich die Nachnamen der Parteien ohne Parteibezeichnungen und ohne Beifügung des angefochtenen Urteils sowie die Erklärung, für die Klägerin Berufung einzulegen.