OLG Koblenz - Urteil vom 06.08.2014
9 U 194/14
Normen:
UWG § 3; UWG § 5; UWG § 13; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 253; BGB § 313; BGB § 314; BGB § 343;
Fundstellen:
BauR 2015, 724
WRP 2015, 221
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 08.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen O 48/13

Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung eines Rundstempels durch einen nicht öffentlich bestellten und vereidigten BausachverständigenZuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsgebot

OLG Koblenz, Urteil vom 06.08.2014 - Aktenzeichen 9 U 194/14

DRsp Nr. 2015/322

Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung eines Rundstempels durch einen nicht öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsgebot

Hat ein Bausachverständiger, der nicht öffentlich bestellt und vereidigt ist, sich vertraglich verpflichtet, die Verwendung eines Rundstempel zu unterlassen, in dem innerhalb des umlaufenden Textes neben dem Namen die Worte "Bau- und Bodensachverständiger" und innerhalb eines weiteren Kreises waagerecht der Name und die Adresse des Sachverständigen abgedruckt sind, liegt ein Verstoß gegen diese konkrete Unterlassungsverpflichtung nicht vor, wenn der Sachverständige nunmehr einen abweichend gestalteten Rundstempel benutzt, bei dem im umlaufenden Text neben dem Namen die Bezeichnung "Bau-Sachverständiger" und waagerecht im inneren Kreis nicht mehr Name und Adresse, sondern nur die Bezeichnung "Bau-Sachverständiger für Schäden an Gebäuden" abgedruckt ist (Anschluss an Bleutge, Der Bausachverständige 2014, 54 - 59).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 08.01.2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 5; UWG § 13; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 253; BGB § 313; BGB § 314;