LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 18750/00
AG München 484 UR II 724/99 WEG ,
Widerspruch zwischen Gemeinschaftsordnung und Hausordnung in städtischer Eigentumswohnanlage - Beschränkung des Musizierens
BayObLG, Beschluss vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 141/01
DRsp Nr. 2002/9080
Widerspruch zwischen Gemeinschaftsordnung und Hausordnung in städtischer Eigentumswohnanlage - Beschränkung des Musizierens
»Erlaubt die Gemeinschaftsordnung einer großen im Innenstadtbereich gelegenen Wohnanlage die Nutzung von Wohnungs- und Teileigentum ohne Benutzungsbeschränkung und insbesondere auch zur beliebigen gewerblichen Nutzung und zur Ausübung eines freien Berufes, so entspricht eine Beschränkung des Musizierens in der Hausordnung, die keine Ausnahme für berufsbedingt musizierende Bewohner vorsieht, nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.«