BayObLG - Beschluss vom 28.02.2002
2Z BR 141/01
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 15 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 492
OLGReport-BayObLG 2002, 326
ZMR 2002, 605
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 18750/00
AG München 484 UR II 724/99 WEG ,

Widerspruch zwischen Gemeinschaftsordnung und Hausordnung in städtischer Eigentumswohnanlage - Beschränkung des Musizierens

BayObLG, Beschluss vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 141/01

DRsp Nr. 2002/9080

Widerspruch zwischen Gemeinschaftsordnung und Hausordnung in städtischer Eigentumswohnanlage - Beschränkung des Musizierens

»Erlaubt die Gemeinschaftsordnung einer großen im Innenstadtbereich gelegenen Wohnanlage die Nutzung von Wohnungs- und Teileigentum ohne Benutzungsbeschränkung und insbesondere auch zur beliebigen gewerblichen Nutzung und zur Ausübung eines freien Berufes, so entspricht eine Beschränkung des Musizierens in der Hausordnung, die keine Ausnahme für berufsbedingt musizierende Bewohner vorsieht, nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 15 ;

Gründe

I.