LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.07.2012
22 Sa 531/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 151 S. 1; BGB § 157; SGB V § 150; SGB V § 153;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 15432/11

Wiedereinstellungsanspruch gegenüber dem Land Berlin bei Schließung einer Rechtsnachfolgerin der BBK Berlin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.07.2012 - Aktenzeichen 22 Sa 531/12

DRsp Nr. 2013/24665

Wiedereinstellungsanspruch gegenüber dem Land Berlin bei Schließung einer Rechtsnachfolgerin der BBK Berlin

1. Das Schreiben des Innensenators vom 20.04.1998 an die Beschäftigten der BBK Berlin ("Vorausgesetzt, dass Sie dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die BKK B. zugestimmt haben, freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, dass der Senat von Berlin Ihnen ein unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK B. einräumt.") ist dahingehend auszulegen, dass die Vereinbarung nicht auf den Fall der Schließung der BKK B. beschränkt ist sondern auch den Fall der Schließung einer Betriebskrankenkasse nach § 153 SGB V erfasst, die durch eine freiwillige Vereinigung gemäß § 150 SGB V als Rechtsnachfolgerin entstanden ist. 2. Fehlt eine Befristungsregelung, gilt eine Vereinbarung unbefristet; die Vereinbarung eines unbefristeten Rückkehrrechts wäre überflüssig, soweit ihr nicht noch der weitere Inhalt zukommt, dass die von der BKK B. übernommenen Beschäftigten und Dienstordnungsangestellten bei einem schließungs- oder auflösungsbedingten Arbeitsplatzverlust nachhaltig gesichert werden sollten und dieses Ziel nur erreicht werden konnte, wenn es zu einer solchen Maßnahme nach §§ 152, 153 SGB V erst bei einer Rechtsnachfolgerin der BKK B. kommt.