I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer Zahlungsklage wegen einer unbefugten Wohnungsnutzung. Das Amtsgericht hatte der Zahlungsklage stattgegeben, soweit die Beschwerdeführerin von der Beklagten zu 1. Nutzungsentschädigung für die von dieser selbst unbefugt genutzten Wohnung begehrt; soweit die Beschwerdeführerin von der Beklagten zu 1. Nutzungsentschädigung für eine Mitbenutzung des von der Beklagten zu 2. (Tochter der Beklagten zu 1.) bewohnten Appartements begehrt, hatte es die Klage abgewiesen.
Das Landgericht holte ein Gutachten eines Sachverständigen für das Maler- und Lackierer-Handwerk ein und hörte den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergänzend an. Auf die Berufung der Beklagten zu 1. änderte es das Urteil des Amtsgerichts und wies die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Zahlungsklage ab; es wies außerdem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das abweisende Urteil des Amtsgerichts zurück.
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