BVerfG - Beschluß vom 05.08.2002
1 BvR 1854/01
Normen:
BGB § 535 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 938
WuM 2002, 480
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 24 S 120/00

Willkürliche Abweisung einer Zahlungsklage in einer Mietsache

BVerfG, Beschluß vom 05.08.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 1854/01

DRsp Nr. 2002/14033

Willkürliche Abweisung einer Zahlungsklage in einer Mietsache

Eine Entscheidung der Zivilgerichte, durch die eine Klage wegen unbefugter Nutzung einer Wohnung abgewiesen wird, weil diese ohne Möglichkeit der Warmwasserbereitung im Badezimmer nicht vermietbar sei, ist willkürlich, wenn sie sich nicht mit vorgelegten Mietpreistabellen auseinander setzt.

Normenkette:

BGB § 535 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer Zahlungsklage wegen einer unbefugten Wohnungsnutzung. Das Amtsgericht hatte der Zahlungsklage stattgegeben, soweit die Beschwerdeführerin von der Beklagten zu 1. Nutzungsentschädigung für die von dieser selbst unbefugt genutzten Wohnung begehrt; soweit die Beschwerdeführerin von der Beklagten zu 1. Nutzungsentschädigung für eine Mitbenutzung des von der Beklagten zu 2. (Tochter der Beklagten zu 1.) bewohnten Appartements begehrt, hatte es die Klage abgewiesen.

Das Landgericht holte ein Gutachten eines Sachverständigen für das Maler- und Lackierer-Handwerk ein und hörte den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergänzend an. Auf die Berufung der Beklagten zu 1. änderte es das Urteil des Amtsgerichts und wies die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Zahlungsklage ab; es wies außerdem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das abweisende Urteil des Amtsgerichts zurück.