Wirksamkeit der Aufrechnung gegen gepfändete Forderungen
BGH, vom 22.11.1979 - Aktenzeichen VII ZR 322/78
DRsp Nr. 1997/6786
Wirksamkeit der Aufrechnung gegen gepfändete Forderungen
Hinsichtlich der Aufrechnung gilt, daß die Forderungen bereits vor der Zustellung des Überweisungsbeschlusses bestanden haben müssen und nicht erst nach der Pfändung und später als die gepfändete Forderung fällig geworden sind.