OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.05.2017
20 W 57/17
Normen:
GBO § 53 I; BGB § 1094; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 202
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 01.12.2016

Wirksamkeit der Eintragung eines dinglichen Vorkaufsrechts mit einer unzulässigen Preislimitierung im Grundbuch

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen 20 W 57/17

DRsp Nr. 2017/10830

Wirksamkeit der Eintragung eines dinglichen Vorkaufsrechts mit einer unzulässigen Preislimitierung im Grundbuch

Wurde ein dingliches Vorkaufsrecht mit einer unzulässigen Preislimitierung (gutachterlich festgestellter Schätzwert als Mindestpreis) im Grundbuch eingetragen, so wird durch die inhaltliche Unzulässigkeit nur eines Teils der Grundbucheintragung die Zulässigkeit der restlichen Eintragung nicht berührt, wenn diese für sich den wesentlichen Anforderungen genügt und im Wege der Auslegung davon auszugehen ist, dass auch ein zulässiges nicht preislimitiertes dingliches Vorkaufsrecht von der Einigung der Vertragsparteien umfasst ist.

Tenor

Das Grundbuchamt wird angewiesen, zu Gunsten des Antragstellers hinsichtlich der am 01.12.2016 von Amts wegen erfolgten Löschung des in Abt. II lfd. Nr. 5 des Wohnungsgrundbuchblattes eingetragenen Vorkaufsrechts einen Amtswiderspruch einzutragen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: EUR 65.000,--

Normenkette:

GBO § 53 I; BGB § 1094; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.