OLG Stuttgart - Urteil vom 19.12.2023
6 U 9/23
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a), S. 3;
Fundstellen:
DAR 2024, 159
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 22.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 22/22

Wirksamkeit der Kündigung eines Kfz-Leasingvertrags wegen Zahlungsverzugs der Leasingraten; Berücksichtigung des Zeitwerts der Sommerräder bei der Vorteilsausgleichung

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2023 - Aktenzeichen 6 U 9/23

DRsp Nr. 2024/4338

Wirksamkeit der Kündigung eines Kfz-Leasingvertrags wegen Zahlungsverzugs der Leasingraten; Berücksichtigung des Zeitwerts der Sommerräder bei der Vorteilsausgleichung

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 33. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2022 in Ziff. 1 und 2 des Tenors wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.518,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2020 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagte 62 % und die Klägerin 38 %.

IV. Dieses Urteil und im Umfang der Zurückweisung der Berufung das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.457,84 €

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a), S. 3;

Gründe

I.