OLG Brandenburg - Urteil vom 13.03.2018
3 U 49/16
Normen:
BGB § 548; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 10;
Fundstellen:
ZIP 2018, 1308
ZInsO 2018, 2026
ZVI 2018, 366
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 171/15

Wirksamkeit der Rücknahme der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen 3 U 49/16

DRsp Nr. 2018/3846

Wirksamkeit der Rücknahme der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle

Nach Durchführung des Prüfungstermins und Niederlegung der Insolvenztabelle bei dem Insolvenzgericht kann die Rücknahme einer Forderung wirksam nicht mehr gegenüber dem Insolvenzverwalter, sondern nur noch gegenüber dem Insolvenzgericht erklärt werden. Die Rücknahme gegenüber dem Insolvenzverwalter entfaltet daher auch keine die Hemmung der Verjährung beendende Wirkung.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23.06.2016, Az. 13 O 171/15, abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.11.2015 wird wie folgt abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der J... GmbH zur laufenden Nummer 41 über die bereits festgestellte Forderung in Höhe von 1.559.197,50 € hinaus eine weitere Forderung in Höhe von 2.761.104,93 € zusteht.

Wegen der weitergehenden Klageabweisung bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen,

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.