BGH - Beschluß vom 18.11.2003
VIII ZB 37/03
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 478
MDR 2004, 589
NJW 2004, 1460
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,
AG Düsseldorf,

Wirksamkeit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei angenommenem, aber tatsächlich nicht gegebenem Einverständnis des gegnerischen Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluß vom 18.11.2003 - Aktenzeichen VIII ZB 37/03

DRsp Nr. 2004/1054

Wirksamkeit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei angenommenem, aber tatsächlich nicht gegebenem Einverständnis des gegnerischen Prozessbevollmächtigten

»Hat der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist im behaupteten Einverständnis des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten verlängert, so ist diese Verfügung auch dann wirksam, wenn das vom Antragsteller infolge eines Mißverständnisses irrtümlich angenommene Einverständnis des Gegners in Wirklichkeit nicht vorgelegen hat.«

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe: