Wirksamkeit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei angenommenem, aber tatsächlich nicht gegebenem Einverständnis des gegnerischen Prozessbevollmächtigten
BGH, Beschluß vom 18.11.2003 - Aktenzeichen VIII ZB 37/03
DRsp Nr. 2004/1054
Wirksamkeit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei angenommenem, aber tatsächlich nicht gegebenem Einverständnis des gegnerischen Prozessbevollmächtigten
»Hat der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist im behaupteten Einverständnis des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten verlängert, so ist diese Verfügung auch dann wirksam, wenn das vom Antragsteller infolge eines Mißverständnisses irrtümlich angenommene Einverständnis des Gegners in Wirklichkeit nicht vorgelegen hat.«