OLG München - Beschluss vom 30.03.2020
32 U 5462/19
Normen:
BGB § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 2898/19

Wirksamkeit des Widerrufs eines Leasingvertrages über ein FahrzeugKein gesetzliches Widerrufsrecht beim Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen

OLG München, Beschluss vom 30.03.2020 - Aktenzeichen 32 U 5462/19

DRsp Nr. 2020/5460

Wirksamkeit des Widerrufs eines Leasingvertrages über ein Fahrzeug Kein gesetzliches Widerrufsrecht beim Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen

§ 506 Abs. 2 BGB enthält keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz dahingehend, dass einem Verbraucher beim Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen ein Widerrufsrecht zusteht.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.08.2019, Aktenzeichen 34 O 2898/19, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.429,51 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Leasingvertrages über ein Fahrzeug.

1. 2.