BGH - Urteil vom 09.05.2012
XII ZR 79/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 315;
Fundstellen:
BB 2012, 1549
MDR 2012, 831
NZM 2012, 457
WM 2013, 769
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 28 C 49/08
LG Potsdam, vom 03.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 1/10

Wirksamkeit einer Klausel zur Bestimmung der Höhe der Mietzinsänderung durch den Vermieter nach billigem Ermessen bei einer Änderung der ortsüblichen oder angemessenen Miete

BGH, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen XII ZR 79/10

DRsp Nr. 2012/10636

Wirksamkeit einer Klausel zur Bestimmung der Höhe der Mietzinsänderung durch den Vermieter nach billigem Ermessen bei einer Änderung der ortsüblichen oder angemessenen Miete

In einem gewerblichen Mietvertrag hält eine Klausel, die dem Vermieter ein Leistungsbestimmungsrecht dahingehend einräumt, bei einer Änderung der ortsüblichen oder angemessenen Miete den vom Mieter zusätzlich oder weniger zu zahlenden Betrag nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzusetzen, der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB stand.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 3. Juni 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 315;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten - einem Segelverein - die Zahlung eines "Nutzungsentgeltes" aus einem Vertrag, der den Beklagten berechtigt, eine Steganlage, eine Slipanlage sowie eine Wasserfläche in P. an der Bundeswasserstraße P. H. , deren Eigentümerin die Klägerin ist, zu nutzen.

Die Parteien schlossen 1998 einen "Nutzungsvertrag", der für die Zeit ab dem 1. Januar 1996 ein von der Beklagten zu zahlendes jährliches Nutzungsentgelt in Höhe von 2.099,00 DM vorsah.