Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist insoweit begründet, als der Beklagte zur Zahlung der geltend gemachten Heiz- und Nebenkosten in Höhe von 963,08 DM verpflichtet ist. Im Einzelnen gilt folgendes: