LG Köln - Urteil vom 20.03.1991
10 S 8/91
Normen:
BGB § 546 ;
Fundstellen:
WuM 1993, 362
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 20.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 214 C 395/90

Wirksamkeit einer Nebenkostenabrechnung

LG Köln, Urteil vom 20.03.1991 - Aktenzeichen 10 S 8/91

DRsp Nr. 2001/10130

Wirksamkeit einer Nebenkostenabrechnung

Bei der Nebenkostenabrechnung ist die im Mietvertrag vereinbarte Größe der Mietwohnung und nicht die etwas geringere tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu legen.

Normenkette:

BGB § 546 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist insoweit begründet, als der Beklagte zur Zahlung der geltend gemachten Heiz- und Nebenkosten in Höhe von 963,08 DM verpflichtet ist. Im Einzelnen gilt folgendes: