BGH - Urteil vom 13.03.2003
III ZR 299/02
Normen:
WoVermittG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 369
NJW 2003, 1393
WM 2003, 2057
ZMR 2003, 431
Vorinstanzen:
LG Meiningen,
AG Meiningen,

Wirksamkeit einer Provisionsvereinbarung mit dem Verwalter

BGH, Urteil vom 13.03.2003 - Aktenzeichen III ZR 299/02

DRsp Nr. 2003/5831

Wirksamkeit einer Provisionsvereinbarung mit dem Verwalter

»Dem (gewöhnlichen) Verwalter nach §§ 20 ff. WEG ist ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG versagt; er ist nicht Verwalter von Wohnräumen im Sinne dieser Bestimmung.«

Normenkette:

WoVermittG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verwaltet in der Wohnungseigentumsanlage B. Straße 9, M., das gemeinschaftliche Eigentum. Die Beklagte versprach der Klägerin ein Honorar für die "Vermittlung eines Vertragsabschlusses oder Nachweis" einer bestimmten Wohnung in der Anlage ("Nachweis- und/oder Vermittlungsvereinbarung" vom 30. Januar 2001). Der Mietvertrag kam infolge des Nachweises und der Vermittlung der Klägerin zustande. Mit der Klage fordert sie die Zahlung des vereinbarten Honorars in Höhe von 1.879,48 DM (= 960,96 EURO) nebst Zinsen.

Die Beklagte macht geltend, die Klägerin könne als Verwalter der gemieteten Wohnung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1747; künftig WoVermittG) weder eine Nachweis- noch eine Vermittlungsprovision beanspruchen.