OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.11.2023
2 U 115/22
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Buchst. a); BGB § 566 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 12.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 116/22

Wirksamkeit einer Spendenabrede unter den Parteien eines MietvertragesRechtsfolgen der Unfähigkeit des Mieters zur Entrichtung des Mietzinses aufgrund Ausbleiben der Spendenzahlung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.11.2023 - Aktenzeichen 2 U 115/22

DRsp Nr. 2023/15614

Wirksamkeit einer Spendenabrede unter den Parteien eines Mietvertrages Rechtsfolgen der Unfähigkeit des Mieters zur Entrichtung des Mietzinses aufgrund Ausbleiben der Spendenzahlung

1. Eine Abrede unter den Parteien eines Mietvertrages, wonach der Vermieter die Miete vereinnahmt und dem Mieter in gleicher Höhe eine Spende gewährt, ist wirksam. 2. Eine solche Vereinbarung behält auch bei Veräußerung der Mietsache ihre Gültigkeit. 3. Ist der Mieter nicht in der Lage, die vereinbarte Miete zu entrichten, weil der neue Vermieter die vereinbarte Spende nicht leistet, so befindet er sich jedenfalls mangels Verschulden nicht im Verzug mit der Mietzahlung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.10.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-13 O 116/22, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 128.600,00 € festgesetzt. Der Streitwert des ersten Rechtszuges beträgt 128.600,00 €.