BGH - Urteil vom 15.02.2012
VIII ZR 197/11
Normen:
BGB § 139; BGB § 556 Abs. 3; BGB § 557a;
Fundstellen:
MDR 2012, 511
MietRB 2012, 130
MietRB 2012, 131
NJW 2012, 1502
NZM 2012, 416
ZMR 2012, 525
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 08.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 576/09
LG Berlin, vom 07.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 393/10

Wirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung unter Benennung der Mieterhöhung für die ersten zehn Jahre als Geldbetrag und erst für die Zeit danach als Prozentsatz

BGH, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 197/11

DRsp Nr. 2012/6474

Wirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung unter Benennung der Mieterhöhung für die ersten zehn Jahre als Geldbetrag und erst für die Zeit danach als Prozentsatz

a) Eine Staffelmietvereinbarung, in der die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung für die ersten zehn Jahre in einem Geldbetrag und erst für die nachfolgenden Jahre in einem Prozentsatz ausgewiesen ist, ist gemäß § 139 BGB nicht insgesamt unwirksam, sondern für die ersten zehn Jahre wirksam.b) Zur Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung, in der keine Vorauszahlungen des Mieters in Ansatz gebracht worden sind.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 7. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 139; BGB § 556 Abs. 3; BGB § 557a;

Tatbestand

Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin. Die Parteien streiten, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, über Zahlungsansprüche des Klägers aus der im Mietvertrag getroffenen Staffelmietvereinbarung und aus den Heizkostenabrechnungen für die Jahre 2006/2007 und 2007/2008.

Der Mietvertrag vom 17. Juli 2002 enthält in § 3 folgende Vereinbarung:

"Es wird eine Staffelmiete vereinbart, die Miete staffelt sich jährlich um 3 %, siehe Rückseite der Hausordnung."