BFH - Urteil vom 18.04.2023
VII R 59/20
Normen:
AO § 119, § 124 Abs. 3, § 125 Abs. 1, § 157, § 168, § 226; BGB § 133, § 157; SchaumwZwStG § 15;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1169
DStRE 2023, 1018
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1069/17

Wirksamkeit eines erneuten Steuerbescheides für einen bereits beschiedenen Veranlagungszeitraum

BFH, Urteil vom 18.04.2023 - Aktenzeichen VII R 59/20

DRsp Nr. 2023/9331

Wirksamkeit eines erneuten Steuerbescheides für einen bereits beschiedenen Veranlagungszeitraum

Ein Steuerbescheid ist wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit nichtig, wenn er für einen Veranlagungszeitraum ergeht, für den bereits ein —wirksamer— Steuerbescheid (hier: Steueranmeldungen) gegenüber demselben Adressaten besteht, ohne dass sich nach dem Wortlaut des Bescheids oder im Wege der Auslegung ergibt, in welchem Verhältnis der zuletzt ergangene zu dem zuvor ergangenen Bescheid steht.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 17.11.2020 - 3 K 1069/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 119, § 124 Abs. 3, § 125 Abs. 1, § 157, § 168, § 226; BGB § 133, § 157; SchaumwZwStG § 15;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die "Nacherhebung" von Schaumweinsteuer durch einen Schaumweinsteuerbescheid nach Durchführung einer Außenprüfung, wenn die für den betreffenden Zeitraum abgegebenen Steueranmeldungen von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich geändert wurden.