BGH - Urteil vom 25.07.2002
III ZR 113/02
Normen:
BGB § 134 ; WoVermG § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 152, 10
JZ 2003, 157
NJW 2002, 3015
NZM 2002, 827
VersR 2002, 1421
WM 2003, 383
ZIP 2002, 1999
ZMR 2002, 927
Vorinstanzen:
LG Verden,
AG Syke,

Wirksamkeit eines mit einem Wohnungsvermittler abgeschlossenen Maklervertrages

BGH, Urteil vom 25.07.2002 - Aktenzeichen III ZR 113/02

DRsp Nr. 2002/11549

Wirksamkeit eines mit einem Wohnungsvermittler abgeschlossenen Maklervertrages

»Bietet ein Wohnungsvermittler entgegen dem Verbot des § 6 Abs. 1 WoVermG Wohnräume an, ohne dazu einen Auftrag von dem Vermieter oder einem anderen Berechtigten zu haben, führt dies nicht zur Nichtigkeit des mit dem Wohnungssuchenden geschlossenen Maklervertrages.«

Normenkette:

BGB § 134 ; WoVermG § 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die klagende Immobilienmaklerin bot dem Beklagten, der eine Wohnung für sich und seine Familie suchte, an, ihm ein geeignetes Objekt zu vermitteln. Sie benannte ihm ein Einfamilienhaus in W., das ihr die Eheleute G. an die Hand gegeben hatten. Diese waren Mieter und suchten einen Nachmieter. Der Beklagte mietete das Einfamilienhaus. Die Klägerin fordert von ihm Zahlung der Maklerprovision. Der Beklagte macht geltend, der Vermieter sei nicht damit einverstanden gewesen, daß die Eheleute G. die Klägerin beauftragt hätten, für sie einen Nachmieter zu suchen. Daher habe wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971, BGBl. I S. 1747, künftig WoVermG) ein wirksamer Maklervertrag nicht zustande kommen können.