OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.03.2012
8 W 85/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 873 Abs. 1; BGB § 925 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1419
NotBZ 2012, 235
ZEV 2013, 95

Wirksamkeit eines notariellen Vermächtniserfüllungsvertrages hinsichtlich eines einer Eigentumswohnung zugeordneten Tiefgaragen-Stellplatzes bei Falschbezeichnung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.03.2012 - Aktenzeichen 8 W 85/12

DRsp Nr. 2012/5651

Wirksamkeit eines notariellen Vermächtniserfüllungsvertrages hinsichtlich eines einer Eigentumswohnung zugeordneten Tiefgaragen-Stellplatzes bei Falschbezeichnung

Erstreckt sich ein notarieller Vermächtniserfüllungsvertrag entgegen dem Willen der Vertragsparteien versehentlich nicht auf den einer Eigentumswohnung zugeordneten Tiefgaragen-Stellplatz, ist nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" (§ 133 BGB) die dingliche Einigung (§§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB) auch hinsichtlich des nicht erwähnten Sondereigentums wirksam erklärt. Beurkundet ist das wirklich Gewollte.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Notariats Weissach im Tal I - Grundbuchamt - vom 24. Februar 2012, Az. GR G 2012 NR. 22,

aufgehoben.

2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die von der Antragstellerin und vom ermächtigten Notar beantragte Eintragung der Eigentumsänderung zu vollziehen, sofern der Eintragung nicht andere Hindernisse entgegen stehen.

3. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 873 Abs. 1; BGB § 925 Abs. 1;

Gründe: