Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Erding - Grundbuchamt - vom 25. November 2013 aufgehoben.
I.
Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin eines Grundstücks. Dieses veräußerte sie mit notariellem Vertrag vom 16.7.2013 an die Beteiligten zu 2 und 3. In dem Kaufvertrag ist in Abschn. III.2.3. geregelt:
Der Notar, dessen Vertreter und Amtsnachfolger sind unwiderruflich bevollmächtigt, die Eintragung des Erwerbers als Eigentümer zu bewilligen und für ihn zu beantragen.
Sie dürfen dies aber erst, wenn der Veräußerer schriftlich bestätigt oder der Erwerber durch schriftliche Bankbestätigung nachweist, dass der Kaufpreis, mit Ausnahme etwa angefallener Zinsen, bezahlt ist.
Der Veräußerer hat dies Zug um Zug gegen Zahlung des geschuldeten Kaufpreises zu bestätigen.
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