OLG München - Beschluss vom 09.01.2014
34 Wx 495/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 167; GBO § 19;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 53
NotBZ 2014, 151
Vorinstanzen:
AG Erding, vom 25.11.2013

Wirkung der Beschränkung der Bevollmächtigung des Notars zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt

OLG München, Beschluss vom 09.01.2014 - Aktenzeichen 34 Wx 495/13

DRsp Nr. 2014/1459

Wirkung der Beschränkung der Bevollmächtigung des Notars zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt

Bevollmächtigen die Vertragsparteien den Notar zur Abgabe von Grundbucherklärungen, so bezieht sich die Regelung, wonach diese erst abgegeben werden dürfen, wenn die Kaufpreiszahlung vom Veräußerer schriftlich bestätigt oder vom Erwerber durch schriftliche Bankbestätigung nachgewiesen ist, nur das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Notar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Erding - Grundbuchamt - vom 25. November 2013 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 167; GBO § 19;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin eines Grundstücks. Dieses veräußerte sie mit notariellem Vertrag vom 16.7.2013 an die Beteiligten zu 2 und 3. In dem Kaufvertrag ist in Abschn. III.2.3. geregelt:

Der Notar, dessen Vertreter und Amtsnachfolger sind unwiderruflich bevollmächtigt, die Eintragung des Erwerbers als Eigentümer zu bewilligen und für ihn zu beantragen.

Sie dürfen dies aber erst, wenn der Veräußerer schriftlich bestätigt oder der Erwerber durch schriftliche Bankbestätigung nachweist, dass der Kaufpreis, mit Ausnahme etwa angefallener Zinsen, bezahlt ist.

Der Veräußerer hat dies Zug um Zug gegen Zahlung des geschuldeten Kaufpreises zu bestätigen.