OLG Celle - Beschluss vom 30.06.2023
2 U 27/23
Normen:
BGB § 407 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2023, 290
WKRS 2023, 24165
ZMR 2023, 876
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 10.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 193/21

Wirkung der Nachholung der gemäß § 550 BGB erforderlichen Schriftform eines Mietvertrages nach Ausspruch einer ordentlichen KündigungRechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf das Fehlen des SchriftformerfordernissesWirksamkeit der Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber einer aufgrund Umwandlung ohne Kenntnis des Vermieters als Mieterin in das Mietverhältnis eingetretene GmbHRechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf das Fehlen des Schriftformerfordernisses

OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2023 - Aktenzeichen 2 U 27/23

DRsp Nr. 2023/9117

Wirkung der Nachholung der gemäß § 550 BGB erforderlichen Schriftform eines Mietvertrages nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf das Fehlen des Schriftformerfordernisses Wirksamkeit der Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber einer aufgrund Umwandlung ohne Kenntnis des Vermieters als Mieterin in das Mietverhältnis eingetretene GmbH Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf das Fehlen des Schriftformerfordernisses

1. Die nachträgliche Errichtung einer dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB genügenden Vereinbarung entfaltet nur Wirkung ex nunc. Dies folgt mit Rücksicht auf die Regelung in § 311 BGB zur Heilung von formnichtigen Rechtsgeschäften bei Nichteinhaltung der notariellen Beurkundung aus einem argumentum a fortiori. 2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Treuwidrigkeit von Kündigungen wegen Einhaltung der Schriftform in Fällen der Existenzgefährdung findet auch auf Kapitalgesellschaften Anwendung. 3. § 314 Abs. 3 BGB ist bei der Kündigung von Gewerberaummietverhältnissen nicht anwendbar.