KG - Beschluss vom 19.06.2007
24 W 5/07
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 ; BGB § 1004 BGB ;
Fundstellen:
KGReport 2008, 367
NJW-RR 2008, 25
NZM 2007, 847

Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch gegen das Aufstellen eines mobilen Schwimmbeckens auf einer Sondernutzungsfläche

KG, Beschluss vom 19.06.2007 - Aktenzeichen 24 W 5/07

DRsp Nr. 2008/23400

Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch gegen das Aufstellen eines mobilen Schwimmbeckens auf einer Sondernutzungsfläche

»Das Aufstellen eines mobilen Schwimmbeckens mit einem Durchmesser von 3,5 m und einer Höhe von ca. 90 cm auf einer einem Wohnungseigentümer zugewiesenen Gartenfläche (Sondernutzungsfläche) kann objektiv eine optisch nachteilige Veränderung der Wohnanlage darstellen, so dass jedem übrigen Wohnungseigentümer ein Unterlassungsanspruch aus §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG, 1004 BGB zusteht.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 ; BGB § 1004 BGB ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig (§§ 27, 29 FGG, § 45 WEG), jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 Satz 1 WEG), auf die die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann.