I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist nach dem Studium der Humanmedizin und der Approbation seit 1982 als Arzt tätig. Im Streitjahr 1984 befand er sich in der Weiterbildung zum Facharzt für Chirurgie.
Außerdem studierte er an der Universität M Zahnmedizin mit dem Ziel, nach dem Bestehen des Staatsexamens der Zahnmedizin sich in einem weiteren dreijährigen Abschnitt zum Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen weiterzubilden. Letzteres setzt nach § 3 der Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer die Approbation als Arzt und die Bestellung als Zahnarzt voraus.
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