BFH - Urteil vom 08.05.1992
VI R 134/88
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1481
BFHE 165, 538
BFHE 167, 538
BStBl II 1992, 965
NJW 1992, 2984
Vorinstanzen:
FG Münster,

Zahnmedizin-Studiumskosten eines Humanmediziners als Werbungskosten

BFH, Urteil vom 08.05.1992 - Aktenzeichen VI R 134/88

DRsp Nr. 1996/11454

Zahnmedizin-Studiumskosten eines Humanmediziners als Werbungskosten

»Aufwendungen eines approbierten Humanmediziners für das Studium der Zahnmedizin mit dem Ziel, Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurg zu werden, sind Fortbildungskosten und als Werbungskosten abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist nach dem Studium der Humanmedizin und der Approbation seit 1982 als Arzt tätig. Im Streitjahr 1984 befand er sich in der Weiterbildung zum Facharzt für Chirurgie.

Außerdem studierte er an der Universität M Zahnmedizin mit dem Ziel, nach dem Bestehen des Staatsexamens der Zahnmedizin sich in einem weiteren dreijährigen Abschnitt zum Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen weiterzubilden. Letzteres setzt nach § 3 der Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer die Approbation als Arzt und die Bestellung als Zahnarzt voraus.