BGH - Urteil vom 29.11.2023
VIII ZR 211/22
Normen:
BGB § 543 Abs. 1;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 169/2024
MietRB 2024, 65
ZAP 2024, 205
WuM 2024, 139
NJW-RR 2024, 355
MDR 2024, 430
NZM 2024, 278
BBB 2024, 44
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 26.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 C 46/21
LG Köln, vom 08.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 22/22

Zerrüttung des Mietverhältnisses im Sinne einer Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage im Wohnraummietrecht; Zubilligung eines Rechts zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber einer Mietvertragspartei

BGH, Urteil vom 29.11.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 211/22

DRsp Nr. 2024/1710

Zerrüttung des Mietverhältnisses im Sinne einer Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage im Wohnraummietrecht; Zubilligung eines Rechts zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber einer Mietvertragspartei

Im Wohnraummietrecht reicht eine Zerrüttung des Mietverhältnisses im Sinne einer Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage allein, ohne dass festgestellt werden kann, dass diese zumindest auch durch ein pflichtwidriges Verhalten des anderen Vertragsteils verursacht worden ist, grundsätzlich nicht aus, um einer Mietvertragspartei ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1 BGB zuzubilligen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. September 2022 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Kläger vom 23. November 2020 für nicht durchgreifend erachtet hat. Im Übrigen wird die Revision der Kläger als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 1;

Tatbestand