BFH - Urteil vom 25.03.1992
I R 41/91
Normen:
EStG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 4, 7; KStG § 49 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1845
BB 1993, 278
BFHE 168, 239
BStBl II 1992, 889
GmbHR 1993, 117
Vorinstanzen:
FG München,

Zinsbegriff im Zusammenhang mit partriarischem Darlehen (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG)

BFH, Urteil vom 25.03.1992 - Aktenzeichen I R 41/91

DRsp Nr. 1996/11514

Zinsbegriff im Zusammenhang mit partriarischem Darlehen (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG)

»Die gewinnabhängige Vergütung, die für die Nutzungsüberlassung eines partiarischen Darlehens gezahlt wird, fällt unter den Begriff "Zinsen" i.S. des § 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG und unterliegt deshalb der Kapitalertragsteuer.«

Normenkette:

EStG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 4, 7; KStG § 49 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, deren Alleingesellschafter ein nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1984 steuerbefreiter Berufsverband ist. Das Stammkapital betrug im Jahre 1986 50.000 DM. Die Klägerin betrieb die Abrechnung und das Inkasso von Forderungen der Mitglieder des Berufsverbandes.

An dem Handelsgewerbe der Klägerin bestanden zum 1.Januar 1986 stille Beteiligungen. Außerdem hatte der Alleingesellschafter der Klägerin dieser ein partiarisches Darlehen über 100.000 DM gewährt. Es war eine prozentuale Gewinnbeteiligung des Alleingesellschafters vereinbart.

Am 7.August 1987 ging beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) eine Kapitalertragsteueranmeldung vom 4.August 1987 ein, in der u.a. der auf das partiarische Darlehen des Alleingesellschafters entfallende Gewinnanteil für 1986 mit 43.913,92 DM und eine darauf entfallende Kapitalertragsteuer (25 v.H.) mit 10.978,48 DM erklärt und abgeführt wurde.