I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, deren Alleingesellschafter ein nach §
An dem Handelsgewerbe der Klägerin bestanden zum 1.Januar 1986 stille Beteiligungen. Außerdem hatte der Alleingesellschafter der Klägerin dieser ein partiarisches Darlehen über 100.000 DM gewährt. Es war eine prozentuale Gewinnbeteiligung des Alleingesellschafters vereinbart.
Am 7.August 1987 ging beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) eine Kapitalertragsteueranmeldung vom 4.August 1987 ein, in der u.a. der auf das partiarische Darlehen des Alleingesellschafters entfallende Gewinnanteil für 1986 mit 43.913,92 DM und eine darauf entfallende Kapitalertragsteuer (25 v.H.) mit 10.978,48 DM erklärt und abgeführt wurde.
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