OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.06.2017
20 B 1155/16
Normen:
ElektroG § 1; ElektroG § 2 Abs. 1; ElektroG § 3 Nr. 1 und Nr. 3; ElektroG § 12 S. 1; ElektroG § 21 Abs. 1; KrWG § 3 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DÖV 2018, 83
NVwZ-RR 2018, 99
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 13 L 1874/16

Zugehörigkeit der Bauteile der Geräte zu Altgeräten durch das Zerlegen von Elektrogeräten und Elektronikgeräten als Abfall; Annahme und Behandlung von Geräten als Elektroschrott

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.06.2017 - Aktenzeichen 20 B 1155/16

DRsp Nr. 2017/14914

Zugehörigkeit der Bauteile der Geräte zu Altgeräten durch das Zerlegen von Elektrogeräten und Elektronikgeräten als Abfall; Annahme und Behandlung von Geräten als "Elektroschrott"

Das Zerlegen von Elektro- und Elektronikgeräten, die als Abfall angefallen sind, hebt die Zugehörigkeit der Bauteile der Geräte zu Altgeräten im Sinne von § 3 Nr. 3 ElektroG grundsätzlich nicht auf.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert beträgt im Beschwerdeverfahren 400,00 Euro.

Normenkette:

ElektroG § 1; ElektroG § 2 Abs. 1; ElektroG § 3 Nr. 1 und Nr. 3; ElektroG § 12 S. 1; ElektroG § 21 Abs. 1; KrWG § 3 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde mit dem Begehren,

den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 6936/16 VG Köln gegen die Festsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2016 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.