KG - Beschluss vom 18.09.2023
8 W 31/23
Normen:
BGB § 546a; ZPO § 3; ZPO § 9;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 229/22
AG Berlin-Mitte, vom 09.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 541/13

Zulässigkeit der Beschwerde einer Prozesspartei gegen die zu niedrige Festsetzung des StreitwertsStreitwert einer Klage auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung nach Kündigung eines Mietvertrages

KG, Beschluss vom 18.09.2023 - Aktenzeichen 8 W 31/23

DRsp Nr. 2023/15643

Zulässigkeit der Beschwerde einer Prozesspartei gegen die zu niedrige Festsetzung des Streitwerts Streitwert einer Klage auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung nach Kündigung eines Mietvertrages

1. Eine Prozesspartei wird durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert. 2. Der Gebührenstreitwert einer Klage auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB richtet sich nicht nach § 9 ZPO, sondern nach § 3 ZPO. Insoweit ist auf die voraussichtliche Dauer vom Zeitpunkt der Einreichung der Klage bis zur tatsächlichen Räumung abzustellen. 3. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die eine längere oder kürzere Frist erwarten lassen, ist regelmäßig von einem Zeitraum von 12 Monaten auszugehen. 4. Die Annahme einer längeren Frist kann sich aus der langen Dauer des vorausgegangenen Erkenntnisverfahrens rechtfertigen, die nicht zuletzt darauf zurückzuführen war, dass um die Wirksamkeit der Kündigung und die Rückzahlung überzahlter Miete gestritten wurde. 5. Hat der Mieter während des langjährigen Verfahrens die vertraglich geschuldete Miete gezahlt, so ist es in Anlehnung an § 9 ZPO gerechtfertigt, den Streitwert auf den 42-fachen Differenzbetrag zwischen der Miete und der verlangten Nutzungsentschädigung zu begrenzen.