I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 29.09.2017 -
10. Hätte sich (bzgl. der Behandlungen im Februar bis April 2014 und dem Eingriff am 25.03.2014 im Kreiskrankenhaus F... des Antragstellers) bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (> 50 %) ein so deutlicher und gravierender medizinischer Befund ergeben, dass sich (1) dessen Verkennung als fundamental oder (2) die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde und ist dieser Fehler generell geeignet, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen?
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