OLG Dresden - Beschluss vom 01.02.2018
4 W 81/18
Normen:
BGB § 485 Abs. 1; BGB § 567 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 29.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 11/17

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung einer Urkundenvorlegung im selbständigen BeweisverfahrenZulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens zu unschwer aus den Behandlungsunterlagen zu entnehmenden Beweisfragen

OLG Dresden, Beschluss vom 01.02.2018 - Aktenzeichen 4 W 81/18

DRsp Nr. 2018/3854

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung einer Urkundenvorlegung im selbständigen Beweisverfahren Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens zu unschwer aus den Behandlungsunterlagen zu entnehmenden Beweisfragen

1. Gegen die Ablehnung der Anordnung einer Urkundenvorlegung ist auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben (Anschluss BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - VI ZB 23/16). 2. Eine Beweisaufnahme zu Fragen, die sich ohne medizinische Kenntnisse unschwer aus den Behandlungsunterlagen entnehmen lassen, kommt auch im selbständigen Beweisverfahren nicht in Betracht.

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 29.09.2017 - 4 OH 11/17 - in Ziffer III. wie folgt abgeändert und um folgende Fragen ergänzt:

10. Hätte sich (bzgl. der Behandlungen im Februar bis April 2014 und dem Eingriff am 25.03.2014 im Kreiskrankenhaus F... des Antragstellers) bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (> 50 %) ein so deutlicher und gravierender medizinischer Befund ergeben, dass sich (1) dessen Verkennung als fundamental oder (2) die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde und ist dieser Fehler generell geeignet, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen?