BGH - Urteil vom 26.02.2003
XII ZR 115/00
Normen:
ZPO § 138 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

BGH, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen XII ZR 115/00

DRsp Nr. 2003/4234

Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

Haben die Parteien eines Mietvertrages vereinbart, daß dem Mieter im Falle eines negativen Betriebsergebnisses ein Sonderkündigungsrecht zusteht, so ist der Vermieter nicht gehalten, das dargelegte Betriebsergebnis substantiiert zu bestreiten. Er ist vielmehr berechtigt, das gesamte Zahlenwerk mit Nichtwissen zu bestreiten, weil er darüber keine Kenntnis aus eigener Wahrnehmung hat.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Mietvertrag vom 21. Dezember 1992, den der Kläger als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der K. Frankfurt (Oder) e.G. mit der Beklagten, einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft der E. -Gruppe, für 10 Jahre fest abgeschlossen hat, durch eine von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vorzeitig beendet worden ist. Der Kläger verlangt Mietzins für die Zeit nach der Kündigung.

§ 3 Ziffer 5 des Mietvertrages lautet:

"Auch innerhalb der festen Vertragslaufzeit ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres schriftlich zu kündigen, wenn ein Betriebsergebnis (ohne Sonderabschreibungen) dieses Standortes, im Falle der Untervermietung auch für den Betreiber bezogen auf diesen Standort Verluste ausweist."