Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Mai 2018 - S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt zuletzt insbesondere die Feststellung der Nichtigkeit der für die Zeit vom 1.1.2017 bis 31.12.2017 ergangenen Bewilligungs- und Änderungsbescheide.
Der 1964 geb. Kläger bezieht vom Beklagten laufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem
Mit Schreiben vom 11.3.2016, eingegangen beim Beklagten am 14.3.2016, beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für die im Rahmen des Weiterbewilligungsantrages erfolgte Übersendung der Kontoauszüge per Einschreiben in Höhe von 3,35 €.
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