LSG Bayern - Urteil vom 21.03.2019
L 7 AS 901/18
Normen:
SGG § 123; BGB § 133; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 4; SGB X § 42; GG Art. 101; GG Art. 103; GG Art. 100; AEUV Art. 267;
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 2468/16

Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen einen Bewilligungsbescheid gemäß dem SGB IIKostenerstattung der Übersendung von Kontoauszüge an Leistungsempfänger von ALG IIUntätigkeitsklage bezüglich Leistungen gemäß dem SGB IIAbgrenzung kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zur Nichtigkeitsfeststellungsklage

LSG Bayern, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 901/18

DRsp Nr. 2023/6509

Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen einen Bewilligungsbescheid gemäß dem SGB II Kostenerstattung der Übersendung von Kontoauszüge an Leistungsempfänger von ALG II Untätigkeitsklage bezüglich Leistungen gemäß dem SGB II Abgrenzung kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zur Nichtigkeitsfeststellungsklage

Eine Nichtigkeitsklage gegen Bewilligungsbescheide nach dem SGB II ist regelmäßig unzulässig.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Mai 2018 - S 37 AS 2468/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 123; BGB § 133; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 4; SGB X § 42; GG Art. 101; GG Art. 103; GG Art. 100; AEUV Art. 267;

Tatbestand

Der Kläger begehrt zuletzt insbesondere die Feststellung der Nichtigkeit der für die Zeit vom 1.1.2017 bis 31.12.2017 ergangenen Bewilligungs- und Änderungsbescheide.

Der 1964 geb. Kläger bezieht vom Beklagten laufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II.

Mit Schreiben vom 11.3.2016, eingegangen beim Beklagten am 14.3.2016, beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für die im Rahmen des Weiterbewilligungsantrages erfolgte Übersendung der Kontoauszüge per Einschreiben in Höhe von 3,35 €.