Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
BGH, Beschluß vom 17.07.2002 - Aktenzeichen IX ZB 25/02
DRsp Nr. 2002/10389
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
1. Nach der Neuordnung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz kann eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet werden.2. Die Monatsfrist des § 575 Abs. 1 S. 1 ZPO n.F. ist aufgrund eines dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Verschuldens seiner Prozeßbevollmächtigten versäumt, da diese damit hätten rechnen können und müssen, daß Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof wirksam nur durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet werden können.3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dies nicht innerhalb von zwei Wochen nach einem gerichtlichen Hinweis auf die so begründeten Zulässigkeitsanforderungen nachgeholt wird.