BGH - Beschluß vom 17.07.2002
IX ZB 25/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 575 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 830
NJW-RR 2002, 1721
Vorinstanzen:
LG Braunschweig,

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

BGH, Beschluß vom 17.07.2002 - Aktenzeichen IX ZB 25/02

DRsp Nr. 2002/10389

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

1. Nach der Neuordnung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz kann eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet werden. 2. Die Monatsfrist des § 575 Abs. 1 S. 1 ZPO n.F. ist aufgrund eines dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Verschuldens seiner Prozeßbevollmächtigten versäumt, da diese damit hätten rechnen können und müssen, daß Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof wirksam nur durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet werden können. 3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dies nicht innerhalb von zwei Wochen nach einem gerichtlichen Hinweis auf die so begründeten Zulässigkeitsanforderungen nachgeholt wird.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 575 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: