BVerfG - Beschluß vom 12.11.2003
1 BvR 1424/02
Normen:
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 3 ; GG art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 371
WM 2004, 526
ZMR 2004, 95
ZfIR 2004, 322
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 407/01
AG Köln, vom 31.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 220 C 130/01

Zulässigkeit einer Verwertungskündigung

BVerfG, Beschluß vom 12.11.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 1424/02

DRsp Nr. 2003/15707

Zulässigkeit einer Verwertungskündigung

Halten die Gerichte ohne nähere Begründung eine Verwertungskündigung auch dann für unwirksam, wenn der Wert des Gebäudes im unvermieteten Zustand weit höher liegt, als vermietet, so verstößt dies gegen das Eigentumsrecht. Bei der Frage, ob dieses verletzt ist, ist andererseits aber auch das (hier günstige) Verhältnis von eingesetzten Mitteln und erzielter Rendite zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 3 ; GG art. 14 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Anforderungen an eine so genannte Verwertungskündigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB.